Führendes deutsches Internetportal wehrt sich mit HÖCKER vor dem LG Hamburg erfolgreich gegen Angriff einer Wettbewerberin: Übernahme eines ÀžWerbegesichtsÀœ ist zulässig.
HÖCKER hat ein führendes deutsches Internetportal erfolgreich vor dem Landgericht Hamburg gegen die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen durch eine Wettbewerberin verteidigt. Die Mandantin hatte in ihrer Werbung eine Fotografie verwendet, welche auch von der Wettbewerberin in ganz erheblichem Umfang in der Werbung genutzt wurde. Bei diesem Werbefoto handelt es sich um die Fotografie eines Models, die von einer führenden Bildagentur jedermann zur werblichen Nutzung in Form einer einfachen Lizenz überlassen wird. Die Wettbewerberin hatte versucht, unserer Mandantin vor dem Landgericht Hamburg die Verwendung der Fotografie zu verbieten. Dabei argumentierte sie, dass die Fotografie zu ihren Gunsten eine „wettbewerbliche Eigenart“ habe, weil der angesprochene Verkehr das „Werbegesicht“ der Dame mit ihr assoziiere.
Nachdem das Landgericht Hamburg die Verwendung der Fotografie zunächst ohne Anhörung der Mandantin per einstweiliger Verfügung verboten hatte, wurde dieses Verbot nun auf Widerspruch aufgehoben. Das Landgericht Hamburg entschied mit seinem Urteil (Az. 312 O 667/12), dass der Verwendung eines „Werbegesichts“ in Gestalt eines bestimmten Werbefotos keine wettbewerbliche Eigenart zukomme. Denn die Wettbewerberin habe sich ganz bewusst entschieden, mit einer Fotografie zu werben, an welcher sie sich keine ausschließlichen Nutzungsrechte hat einräumen lassen. Da die Wettbewerberin zudem in der Werbung nicht nur die eine Werbefotografie, sondern auch andere Werbefotos präsentierte, könne man nicht davon ausgehen, dass der angesprochene Verkehr bei Wahrnehmung der Fotografie davon ausgehe, es handele sich bereits und alleine aufgrund der Verwendung einer Fotografie desselben Models um eine Werbung aus dem Hause der Wettbewerberin.
Dr. Carsten Brennecke: „Die Verwendung identischer oder ähnlicher Werbeelemente führt nur dann zu einem Unterlassungsanspruch eines Wettbewerbers, wenn diese eine wettbewerbliche Eigenart haben. Das ist nur dann der Fall, wenn der beworbene Verkehr bei Wahrnehmung der übernommenen Elemente davon ausgeht, es handele sich um ein Angebot aus dem Haus des Wettbewerbers. Die Verwendung frei gehandelter Werbefotografien führt jedoch für sich genommen nicht zu einer solchen Interpretation . Denn nur weil zwei Unternehmen mit demselben Foto eines Models werben, meint der Verkehr noch nicht, dass es sich bei den beworbenen Leistungen deshalb um solche aus demselben Unternehmen handele.“