Europäisches Markenamt erklärt ElitePartner-Marken für nichtig.
Das Europäische Markenamt (EUIPO) hat die Unionsmarken „ElitePartner“ (Nr. 017532169), „ElitePartner Für Akademiker und Singles mit Niveau“ (Nr. 017557497) und „Elitepartner - Akademiker und Singles mit Niveau“ (Nr. 11368248) der bekannten Online-Partnervermittlung „ElitePartner“ teilweise für nichtig erklärt (Entscheidungen v. 16.4.2019 und 29.3.2019, Az. 20761C, 21005C und 14444C, nicht rechtskräftig). HÖCKER Rechtsanwälte hatten für die Spark Networks Services GmbH, die u.a. die Online-Partnerschaftsvermittlung eDarling betreibt, beim EUIPO Nichtigkeitsanträge wegen absoluter Schutzhindernisse gegen die Marken gestellt.
Nach Art. 7 der Unionsmarkenverordnung (UMV) sind Marken schutzunfähig und dürfen nicht eingetragen werden, wenn sie keine Unterscheidungskraft haben, also nicht geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Bereits eingetragene Marken können auch später für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn sie nicht unterscheidungskräftig sind. Die Marken waren u.a. für die Dienstleistung „Ehe- und Partnerschaftsvermittlung“ eingetragen. Das EUIPO entschied nun, dass die Marken lediglich eine offenkundig werbende und anpreisende Bedeutung haben, deren Funktion darin bestehe, ein Merkmal der angegriffenen Dienstleistungen zu beschreiben. Daher besitze die Unionsmarke in ihrer Gesamtheit für die jeweils gelöschten Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft. Das Markenamt ordnete daher die Löschung der Marken für zahlreiche Waren und Dienstleistungen an.
Dieses Verfahren ist nicht das einzige, das sich gegen die Marken von ElitePartner richtet. Bereits am 15.03.2017 hatte das EUIPO die Unionsmarke „ElitePartner“ (Nr. 5996351) auf Antrag von HÖCKER Rechtsanwälte vollständig für nichtig erklärt (Az. 11798C). Gegen die Bestätigung dieser Entscheidung durch das EUIPO (Beschluss v. 25.10.2018, Az. 614/2017-1) hat ElitePartner Klage beim Gericht der Europäischen Union (EuG) eingereicht (Az. T-36/19). Auch gegen zahlreiche andere Marken von ElitePartner laufen derzeit beim EUIPO, sowie beim Deutschen und Österreichischen Markenamt Löschungsverfahren. Sollten diese Marken rechtskräftig für nichtig erklärt werden, könnten sich in zahlreichen Ländern der EU andere Online-Partnerschaftsvermittlungen ebenfalls „ElitePartner“ nennen, ohne dass dies gegen das Markenrecht verstoßen würde.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Gräbig:
„Bei der Anmeldung von Marken sollte man auf beschreibende Bezeichnungen verzichten. Selbst wenn solche Marken eingetragen werden, so droht ihnen doch immer die nachträgliche Löschung.“