EU-Gericht bestätigt: „ElitePartner“-Marke nichtig.

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die Nichtigkeit der Unionsmarke


(Nr. 5996351) der Online-Partnervermittlung „ElitePartner“ bestätigt. Die Marke „ElitePartner“ ist u.a. für die Dienstleistung „Partnerschaftsvermittlung“ eingetragen.

Nach Art. 7 der Unionsmarkenverordnung (UMV) sind Marken schutzunfähig und dürfen nicht eingetragen werden, wenn sie keine Unterscheidungskraft haben, also nicht geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dies ist insbesondere bei beschreibenden Begriffen der Fall, die die Dienstleistung oder ihre Merkmale beschreiben. Das Europäische Markenamt (EUIPO) hatte die „ElitePartner“-Marke auf Antrag der Spark Networks Services GmbH, die u.a. die Online-Partnerschaftsvermittlung eDarling betreibt, in zwei vorangegangenen Entscheidungen für nichtig erklärt. Die Marke habe lediglich eine offenkundig werbende und anpreisende Bedeutung für die Qualität der Dienstleistungen und sei daher nicht unterscheidungskräftig.

Gegen die Entscheidung des EUIPO hatte ElitePartner Klage beim Europäischen Gericht erhoben, die nun abgewiesen wurde (Entscheidung vom 23.9.2020, Az. T 36-19, nicht rechtskräftig). Das Gericht bestätigte die Löschungsentscheidung des EUIPO und führte u.a. aus, dass die Wortbestandteile der Marke für jede der betroffenen Dienstleistungen zumindest eines ihrer Merkmale beschreiben. Ferner führe auch die grafische Ausgestaltung in Form des roten Balkens, der blauen Schrift und der Schriftart zu keiner Unterscheidungskraft.

Auch gegen weitere „ElitePartner“-Unionsmarken laufen Nichtigkeitsverfahren beim EUIPO, in denen die Marken bereits teilweise (nämlich u.a. für „Dienstleistungen von Ehevermittlungs- und Dating-Agenturen“ bzw. „Ehe- und Partnerschaftsvermittlung“) für nichtig erklärt wurden.