Erfolgreicher Löschungsanspruch gegen Jameda: OLG Köln verbietet die Datenverarbeitung von Ärzten mit „Basis-Profilen“.
Das Oberlandesgericht Köln hat zwei Zahnärzten Recht gegeben, die auf Löschung ihres sogenannten „Basis-Profils“ bei dem Bewertungsportal Jameda geklagt hatten (Urt. v. 14.11.2019, Az: 15 U 126/29 und Az: 15 U 89/19, n.rkr.).
Das Oberlandesgericht erkannte damit den auf § 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO gestützten datenschutzrechtlichen Löschungsanspruch an, den bereits das Landgericht Bonn in der ersten Instanz zugesprochen hatte (Urt. v. 28.03.2019, Az: 18 O 143/18 und Urt. v. 29.03.2019, Az: 9 O 157/18). Im März 2019 hatte das Landgericht Bonn entschieden, dass ein Löschungs- und ein Unterlassungsanspruch gegen Jameda aufgrund einer Vielzahl von „verdeckten Vorteilen“ bestünde, die Jameda den zahlenden Kunden gegenüber den nicht-zahlenden Ärzten gewährt hatte.
Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem vergangenen Jahr (Urt. v. 20.02.2018, Az: VI ZR 30/17) bestätigte das Oberlandesgericht Köln nun diesen Löschungsanspruch hinsichtlich einiger Ungleichbehandlungen bei zahlenden und nicht-zahlenden Ärzten durch Jameda. So beanstandet das Oberlandesgericht, dass nicht-zahlende Ärzte in ihren Profilen den Verweis auf eine Liste mit weiteren Ärzten dulden müssten, während bei zahlenden Ärzten solche Verweise nicht angezeigt werden und dass auf der entsprechenden Liste zahlende Ärzte im Gegensatz zu ihren nicht-zahlenden Kollegen mit Profilbild dargestellt würden. Außerdem sei es nicht hinzunehmen, dass in den Profilen der nicht-zahlenden Ärzten Verweise auf Fachartikel von in sachlicher und räumlicher Hinsicht konkurrierender Kollegen auftauchen, bei den Ärzten mit bezahlten Profilen dagegen nicht. Auch der Hinweis auf Ärzte mit speziellen Behandlungsgebieten, die sich nur auf den Profilen von nicht-zahlenden Ärzten finden, ist nach Ansicht des Senats unzulässig, soweit es sich um dasselbe Fachgebiet handele.
Durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln haben die klagenden Ärzte ihr Rechtsschutzziel, nämlich die Löschung des gesamten Profils, erreicht.
Nicht gefolgt ist das Oberlandesgericht der Ansicht der Kläger, dass schon allein die generelle Möglichkeit zur Ausgestaltung des Profils von zahlenden Kunden im Gegensatz zu den „Basis-Profilen“ einen verdeckten Vorteil im Sinne der BGH-Rechtsprechung darstelle. Daher wertet Jameda die Entscheidungen als (Teil-)Erfolg für sich, weil nun nur einige wenige Gestaltungselemente geändert werden müssten, um dann, so die Sichtweise von Jameda, die Daten der Ärzte wieder ohne deren Einwilligung nutzen zu dürfen.
Das OLG hat für beide Seiten die Revision zugelassen, da in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vollständig geklärt sei, wann eine Bewertungsplattform die Rolle als ‚neutrale Informationsmittlerin‘ verlasse. Die Verfahren haben daher eine grundlegende Bedeutung für eine Vielzahl künftiger Fälle.
Die klagenden Ärzte haben bereits Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt, um den erstinstanzlich zugesprochenen Anspruch auf Unterlassung der generellen ungefragten Zwangslistung doch noch durchzusetzen.