Erfolg vor EUIPO-Beschwerdekammer: Marke „V12X“ wird gelöscht

Für die Mandantin Rolls-Royce Power Systems AG konnte HÖCKER jüngst die Löschung der Unionswortmarke „V12X“ (Nr. 18 707 743) für sämtliche angemeldeten Waren der Klasse 7, nämlich Motoren für Boote, Schiffe und stationäre Anwendungen sowie deren Teile und Ersatzteile, erfolgreich durchsetzen (EUIPO-Beschwerdekammer, Entscheidung vom 28.11.2024, Az. R 526/2024-2, n.rk.). Damit ist die Beschwerdekammer der von HÖCKER vertretenen Rechtsauffassung gefolgt, wonach die angegriffene Marke für die angemeldeten Waren beschreibend und nicht unterscheidungskräftig ist.

Was war passiert?

Auf Antrag der Markeninhaberin wurde die Marke vom EUIPO zunächst am 28.10.2022 eingetragen, wobei im Rahmen der Prüfung der Markenanmeldung augenscheinlich nicht die gebotene Sorgfalt aufgewandt wurde. Denn andernfalls hätte auffallen müssen, dass der Eintragung der Marke absolute Eintragungshindernisse entgegenstehen: Das Zeichen besteht insbesondere aus einer beschreibenden Angabe, weil „V12“ im Zusammenhang mit den relevanten Waren ohne Weiteres als Hinweis auf einen Zwölfzylindermotor zu verstehen ist. Auch das Element „X“ ist als Merkmal in dem Sinne zu identifizieren, dass der so bezeichnete V-12-Motor näher charakterisiert wird, z.B. als besonders leistungsstark oder als Motor der zehnten („X“) Generation. Überraschenderweise verschloss sich jedoch auch die mit dem gegen die Markeneintragung gerichteten Löschungsantrag befasste Löschungskammer des EUIPO diesem Zeichenverständnis (EUIPO, Entscheidung vom 18.01.2024, Az. C 57 523). Zur Begründung verwies die Löschungsabteilung u.a. darauf, dass das lexikalisch nicht nachweisbare Zeichen in seiner Gesamtheit für die maßgeblichen Verkehrskreise ohne klaren Bedeutungsgehalt und damit nicht zur Bezeichnung von Merkmalen der verfahrensgegenständlichen Waren geeignet sei. Auch darüber hinaus sei eine mangelnde Unterscheidungskraft der Marke nicht feststellbar.

Beschwerdekammer hebt Vorinstanz auf

Die gegen die Entscheidung der Löschungsabteilung gerichtete Beschwerde hatte vollumfänglich Erfolg: Die bloße Aneinanderreihung der beiden beschreibenden Bestandteile „V12“ und „X“ sei nicht geeignet, der angegriffenen Marke ihren beschreibenden Charakter zu nehmen, so die zutreffende Argumentation der Beschwerdekammer. Es entstehe insbesondere keine neue, von den Zeichenbestandteilen unabhängige oder über diese hinausgehende Bedeutung. Außerdem ginge der angegriffenen Marke selbst dann jede Unterscheidungskraft ab, wenn der Buchstabe „X“ nur als Einzelbuchstabe ohne genaue Bedeutung aufzufassen wäre. Kombinationen aus Zahlen und Buchstaben würden im relevanten Markt nicht als Herkunftshinweis, sondern als bloße Typenbezeichnung verstanden.

Rechts- und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. René Rosenau: „Es ist sehr erfreulich, dass die Beschwerdekammer die eklatante Fehleinschätzung sowohl von Prüfungs- als auch Löschungsabteilung nachträglich korrigiert und die Löschung der nicht eintragungsfähigen Marke angeordnet hat.