Erfolg gegen Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung: Straftatverjährung beseitigt Berichterstattungsinteresse - Ist eine Straftat verjährt, darf der angebliche Straftäter grundsätzlich nicht mehr als möglicher Täter erkennbar gemacht werden.
HÖCKER hat die Persönlichkeitsrechte eines Lehrers erfolgreich gegen die Verlegerin der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung verteidigt: Bereits mit einstweiliger Verfügung vom 30.06.2011 (Az. 28 O 507/11) wurde der Verlegerin untersagt, den Mann namentlich als angeblichen Straftäter zu identifizieren.
Das Verbot wurde nun auf Widerspruch des Verlages mit Urteil des LG Köln vom 08.02.2012 bestätigt: Das LG Köln führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen ist, dass die angebliche Straftat bereits über 30 Jahre zurückliegt und damit unter strafrechtlichen Gesichtspunkten das Verhalten verjährt ist. Die strafrechtliche Verjährung sei zu Gunsten des Betroffenen zu berücksichtigen. Der der Verjährung zugrunde liegende Rechtsgedanke der Schaffung von Rechtsfrieden sei ein Umstand, der ein Berichterstattungsinteresse an der Identität eines angeblichen Täters relativiert.