Einholung der Zustimmung zum Versand eines Newsletters ist nur dann zulässig, wenn sich die Zustimmungserklärung ausschließlich auf den Versand des Newsletters bezieht.

Das Landgericht Hamburg hat einer Mobilfunkvertriebsplattform auf Antrag einer Wettbewerberin, vertreten durch HÖCKER, mit einstweiliger Verfügung vom 04.03.2014, Az.: 327 O 83/14 (nicht rechtskräftig) verboten, eine Einwilligung in den Versand eines Newsletters zusammen mit anderen Bestätigungen im Rahmen des Vertragsschlusses einzuholen. Das Gericht folgte damit der Ansicht HÖCKERS, dass es für eine wirksame Einwilligung in den Versand des Newsletters einer gesonderten Zustimmungserklärung des Verbrauchers bedarf, welche sich ausschließlich auf den Versand des Newsletters bezieht.

Dr. Carsten Brennecke:
Es ist unzulässig, Verbrauchern die Zustimmung zum Bezug eines Newsletters versteckt unterzujubeln. Wer Newsletter versenden möchte, muss eine ausdrückliche Zustimmung einholen, die sich ausschließlich auf den Versand von Newslettern bezieht“.