Dubiose Praktiken des DZI: HÖCKER mit einstweiliger Verfügung erfolgreich für deutsche Hilfsorganisation gegen Deutsches Zentralinstitut für soziale Fragen wegen Falschbehauptungen.
HÖCKER hat eine deutsche karitative Hilfsorganisation erfolgreich gegen das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) in Berlin vertreten.
Das DZI aus Berlin vergibt ein eigens kreiertes Spendensiegel an Spendenorganisationen und steht diesbezüglich vielfach in der Kritik, weil das DZI für die Vergabe des Siegels neben einer Pauschalgebühr einen Prozentsatz der Gesamteinnahmen der karitativen Einrichtungen verlangt. Dies ist der Grund, warum viele deutsche Hilfsorganisationen das Spendensiegel nicht beantragen. Häufig werden solche Hilfsorganisationen, die mangels Interesse an dem Spendensiegel des DZI keine Prüfungsunterlagen vorlegen, anschließend durch das DZI als unseriös kritisiert.
Auch über die durch HÖCKER vertretene deutsche Hilfsorganisation, die die von ihr vereinnahmten Spendeneinnahmen nicht für den Erwerb eines Spendensiegels ausgeben möchte, wurde kritisch auf der Webseite des DZI berichtet. HÖCKER hat nun für die Deutsche Hilfsorganisation gegen das DZI eine einstweilige Verfügung des LG Köln, Aktenzeichen 28 O 162/15 (nicht rechtskräftig) erwirkt. Mit dieser einstweiligen Verfügung verbietet das Landgericht Köln dem DZI, im Hinblick auf die Hilfsorganisation den falschen Eindruck zu erwecken, diese würde Telefonwerbung betreiben und dafür entsprechende Spendengelder ausgeben.