Dringlichkeitsfrist im einstweiligen Rechtsschutz beginnt auch im Presserecht erst mit Kenntnis der Kommunikationsabteilung. HÖCKER vertritt deutsche Großbank erfolgreich gegen falsche Berichterstattung des SWR.
Eine deutsche Großbank ist mit HÖCKER erfolgreich gegen eine falsche Berichterstattung des SWR vorgegangen. Der SWR hatte in Bezug auf die Großbank den falschen Eindruck erweckt, dass diese berechtigte Rückzahlungsforderungen eines Kunden trotz Erlass einer entgegenstehenden BGH-Entscheidung zurückgewiesen habe. Das OLG Köln hat dem SWR die Berichterstattung in der Sendung „Marktcheck“ mit einstweiliger Verfügung vom 09.02.2015, Az.: 15 W 4/15 (nicht rechtskräftig) verboten.
Bemerkenswert sind die Ausführungen des OLG Köln zu der Frage, ab wann die so genannte Dringlichkeitsfrist läuft, innerhalb derer ein Antrag auf Erlass eines Verbotes im einstweiligen Rechtsschutz beim Gericht eingereicht werden muss. Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde der Bank in einem Aufforderungsschreiben auf die Berichterstattung des SWR verwiesen, so dass eine Sachbearbeiterin der Bank schon vor Wochen Kenntnis von dem Bericht hätte haben können. Die Kommunikationsabteilung der Bank, die für die Prüfung der Rechtsmäßigkeit von Presseberichten zuständig ist, hatte jedoch erst viele Wochen später von dem Bericht Kenntnis erlangt und dann rechtliche Schritte durch HÖCKER eingeleitet.
Das OLG Köln hat nun klargestellt, dass es nicht auf die Kenntnis eines Sachbearbeiters ankommt, sondern auf die Kenntnis der Organe, die zur rechtlichen Bewertung der Berichterstattung berufen sind.
Dr. Carsten Brennecke:
"Das OLG Köln schafft durch diese Entscheidung eine erfreuliche Rechtssicherheit zum Beginn der Dringlichkeitsfristen im Äußerungsrecht. Ein einstweiliges Verfügungsverfahren kann auch dann durchgeführt werden, wenn einfache Sachbearbeiter eines Großunternehmens, die nicht zur Verfolgung derartiger Verstöße berufen sind, die Berichterstattung bereits vor längerer Zeit zur Kenntnis genommen haben oder hätten zur Kenntnis nehmen können. Die in der Regel einmonatige Dringlichkeitsfrist, innerhalb derer ein Verbot im einstweiligen Rechtsschutz beantragt werden kann, beginnt erst mit Kenntnis der Organe zu laufen, die im Unternehmen zur rechtlichen Bewertung der Berichterstattung berufen sind."