Doppelter Sieg für Kachelmann vor dem LG Köln: Paparazzo durfte Kachelmann nicht beim Hofgang fotografieren. Umgekehrt durfte Kachelmann den Paparazzo später bei der Arbeit fotografieren und das Bild twittern

Mit Urteil vom 09.11.2011 (Az: 28 O 225/11) bestätigt das Landgericht Köln das von HÖCKER erwirkte Verbot gegen den von der Axel Springer AG beauftragten Fotografen Jörg Völkerling, der Bilder von Jörg Kachelmann während dessen Hofgangs in der JVA Mannheim angefertigt hatte. Nachdem bereits das Landgericht und das Oberlandesgericht Köln per einstweiliger Verfügung die rechtswidrige Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder festgestellt hatten, bestätigt das Landgericht die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild von Jörg Kachelmann nun auch im Klageverfahren.

Das Landgericht weist dabei auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hin, wonach gerade auch prominente Personen nicht in jeder Situation ihres Privat- und Alltagslebens visuell dargestellt werden dürfen. Ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht liegt insbesondere dann vor, wenn durch die Abbildung Einzelheiten des privaten Lebens ausgebreitet werden und wenn der Betroffene erwarten durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden.

Nach diesen Maßstäben stellte bereits die Anfertigung der Bildaufnahmen einen rechtswidrigen Eingriff in die Rechte von Jörg Kachelmann dar, da die Fotos heimlich und ohne dessen Kenntnis aufgenommen wurden. Auch muss der Fotograf hierfür als sog. Störer haften, wenn die im Auftrag angefertigten Bilder anschließend auch öffentlich gemacht werden.

Aus dem Urteil des LG Köln:


“Vielmehr begründet vorliegend bereits die heimlich aus großer Entfernung erfolgte Aufnahme des Klägers, der sich in einer Situation der Abgeschiedenheit vor öffentlichen Blicken befand, einen rechtswidrigen Eingriff in das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers fließende Recht auf Selbstdarstellung, so dass die Bildnisse schon nicht zulässig erstellt wurden. Darüber hinaus musste der Beklagte als Ersteller der Bilder angesichts der Entstehungsituation der Bilder und angesichts seines eindeutigen Auftrags, Bildnisse des Klägers aus der JVA Mannheim zum Zwecke der Bebilderung der laufenden Berichterstattung zu fertigen, damit rechnen, dass diese durch den Auftraggeber zeitnah und ohne zeitgeschichtlichen Bezug veröffentlicht würden.”

Demgegenüber war es – und das spricht das Landgericht Köln im zweiten Teil der Entscheidung aus – Jörg Kachelmann im Sinne eines “medialen Gegenschlags” erlaubt, ein Bild des Fotografen zu veröffentlichen. Dieses Recht zur Veröffentlichung des Fotos folge aus dessen zeitgeschichtlicher Bedeutung, da es den Umgang der Medien mit Prominenten zeige:

“Insbesondere die Art und Weise wie die Berichterstattung über Prominente und die Bebilderung derselben erfolgt, ist bereits von grundsätzlichem Interesse, da der Umgang miteinander die gesellschaftlichen Grundlagen berührt.”

Da das gegen Jörg Kachelmann geführte Strafverfahren 2010 und 2011 ein wesentliches Thema in den Medien war, habe die Öffentlichkeit ein Interesse daran, zu erfahren, wie diese Berichterstattung zustande kommt. Das Bild, das den Fotografen wartend in seinem Auto in der Nähe der Wohnung von Jörg Kachelmann abbildet, belege die Arbeitsweise eines an vielen rechtswidrigen (Bild-)Berichterstattungen beteiligten Paparazzo und Journalisten. Eine derartige bildliche Dokumentation trage einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung bei.