Discount-Fitnessstudio darf nicht behaupten, dass man bei Premium-Konkurrent „für jede Selbstverständlichkeit extra zahlen“ müsse.
Ein Discount-Fitnessstudio behauptete in einem Facebook-Post über einen Konkurrenten aus dem Premiumbereich, dass Kunden bei letzterem für „jede Selbstverständlichkeit“ extra zahlen müssten und es sich daher lohne, zu dem Discount-Fitnessstudio zu wechseln. Als Anreiz bot das Discount-Studio wechselwilligen Kunden an, für 6 Monaten kostenlos zu trainieren. Ferner sollte jeder Kunde des Discount-Studios 7,50 EUR gutgeschrieben bekommen, wenn er die Werbung über Facebook weiter teilt.
Tatsächlich erhalten Kunden des Premium-Fitnessstudio deutlich mehr Leistungen im Grundtarif und müssen für „Selbstverständlichkeiten“ auch nicht extra zahlen. Trotzdem rückte der Discount-Abieter auch auf eine Abmahnung hin nicht von seiner Werbung ab
Das Landgericht Hagen verurteilte das Discount-Fitnessstudio nun auf Antrag von HÖCKER zur Unterlassung der Äußerungen in dem Facebook-Post (Urteil v. 02.03.2017, Az. 21 O 15/17, n.rkr.). Nach Ansicht des Landgerichts liegt in der Behauptung, man müsse bei dem Premium-Studio für jede Selbstverständlichkeit extra zahlen, eine unlautere und damit rechtswidrige vergleichende Werbung.