Deutschsprachige Schweiz unterfällt deutscher Gerichtsbarkeit: HÖCKER verteidigt Persönlichkeitsrechte eines Professors auch gegen die Schweizer Online-Publikation BLICK.CH.

Ein deutscher Universitätsprofessor hat sich mit HÖCKER gegen die Verlegerin der Schweizer Boulevard - Zeitung „Blick“ durchgesetzt: Auf der Webseite blick.ch hatte diese über ein in der Schweiz geführtes Strafverfahren berichtet und den angeklagten Professor durch Nennung des abgekürzten Namens und die Veröffentlichung von Fotos erkennbar gemacht. Der Ringier Verlag mit Sitz in der Schweiz verteidigte sich u.a. damit, dass deutsche Gerichte zur Durchsetzung der Unterlassungsansprüche nicht zuständig seien, da der Bericht auf der Domain blick.ch mit Schweizer Domainländerkennung veröffentlicht wurde.

Mit Urteil vom 04.04.2012 wurde die Ringier AG (Verlegerin) verurteilt, die Veröffentlichung von Fotos des Professors, sowie die Mitteilung von Details, die ihn erkennbar machen, zu unterlassen. Das Landgericht Köln stellt klar, dass die Ansprüche des Professors ohne weiteres in Deutschland durchsetzbar sind, da die Interessen des Professors in Deutschland berührt wurden. Dafür reiche es bereits aus, dass der deutschsprachige Bericht das Strafverfahren eines deutschen Staatsbürgers betreffe, der an einer deutschen Universität lehrt.

Dr. Carsten Brennecke:
„Die deutschsprachige Schweiz unterfällt weitgehend der deutschen Gerichtsbarkeit. Häufig versuchen ausländische Verleger deutschsprachiger Internet-Angebote eine Verantwortung abzustreifen, indem sie argumentieren, dass es sich um den Internet- Auftritt einer ausländischen Zeitung handle, so dass deutsche Gerichte nicht zuständig seien. Die Entscheidung des Landgerichts Köln erteilt diesem Versuch eine zu begrüßende Absage. Wer über einen deutschen Staatsbürger berichtet, muss sich in der Regel seiner Verantwortung auch vor deutschen Gerichten stellen.“