Correctiv hat öffentliche Debatte über Tatsachen ausgelöst hat, die im Potsdam-Artikel gar nicht behauptet wurden – Wie das Landgericht Berlin seine Entscheidung gegen Correctiv begründet

Wie berichtet hat Dr. Ulrich Vosgerau vor dem Landgericht Berlin gegen Correctiv gewonnen. Seine Correctiv-Kritik in seinem Spendenaufruf zum Potsdam-Treffen ist zulässig.

Correctiv greift Kritik in Spendenaufruf an und verliert

Vosgerau hatte einen Spendenaufruf zur Unterstützung seines juristischen Vorgehens gegen die Desinformationen im Correctiv-Bericht und deren Folgen veröffentlicht. Darin kritisierte er, dass Correctiv im Bericht zum Potsdam-Treffen geschickt mit inszenierten Wertungen arbeitet. Diese Wertungen wurden von anderen Medien aufgegriffen und irrtümlich für Tatsachen gehalten. Zahlreiche Folgeberichte z.B. von NDR, ZDF und SWR wurden bereits gerichtlich verbotenen, denn sie verbreiteten Falschbehauptungen darüber, dass es in Potsdam um die Ausweisung, Abschiebung oder Deportation Deutscher gegangen sein soll.

Correctiv hat vor Gericht die folgenden unterstrichenen Passagen in Vosgeraus Spendenaufruf angegriffen, in denen Vosgerau klarstellt, dass Correctiv in seinem Bericht selbst nicht als Tatsache berichtet hat, dass Sellner in Potsdam unter dem Stichwort „Remigration“ die Ausweisung deutscher Staatsbürger gefordert hat:

Correctiv schreibt sinngemäß: Der österreichische Autor und Aktivist Martin Sellner gebrauchte in seinem Vortrag mehrmals das Wort „Remigration“. Unter diesem Begriff verstehen nicht wenige Rechtextremisten die millionenfache Ausweisung auch eigener Staatsbürger etwa wegen ihrer Hautfarbe. Wie ist dies juristisch zu bewerten? Es ist eine nicht angreifbare Meinungsäußerung. Denn Correctiv (1) schreibt nicht, daß Martin Sellner selber jemals diese Auffassung vertreten hätte, erst recht nicht (2) daß er dies ausgerechnet während des Potsdamer Treffens so gesagt haben soll. Correctiv schreibt letztlich (3) nicht einmal, daß Martin Sellner selbst zu den „Rechtsextremisten“ zähle, von denen einige – aber nicht alle – das Wort angeblich in diesem Sinne gebrauchen sollen.“

Correctiv verliert vor Landgericht in Berlin

Correctiv hat vor Gericht versucht, Vosgeraus Kritik an der „Methode Correctiv“ zu verbieten. Doch das sah das Gericht anders und begründet seine Entscheidung wie folgt:

Die Kritik Vosgeraus sei eine zulässige Meinungsäußerung. Sie sei eine kritische Bewertung der „Methode Correctiv“. Vosgerau werfe Correctiv sinngemäß vor, den „Artikel so geschickt juristisch unangreifbar formuliert zu haben, dass er eine öffentliche Debatte über Tatsachen ausgelöst hat, die in dem Artikel gar nicht behauptet wurden“, so das Landgericht in seiner Begründung.

Für die Kritik Vosgeraus sind – so das Landgericht – „nach Auffassung der Kammer entsprechende tatsächliche Anknüpfungspunkte gegeben“. Correctiv müsse die Bewertungen seiner Berichterstattung hinnehmen, weil Correctiv den Inhalt der Berichterstattung durch die Veröffentlichung selbst zur Diskussion gestellt habe. Dann müsse – so das Landgericht – aber auch eine echte Diskussion möglich sein, wobei Correctiv scharfe Meinungsäußerungen hinzunehmen habe, weil Correctiv sich medial in die öffentliche Diskussion eingeschaltet hat. Ausdrücklich begründet das Landgericht die Zulässigkeit kritischer Meinungsäußerung am Correctiv-Bericht damit, dass er Gegenstand zahlreicher Folgeberichterstattungen war, die gerichtlich untersagt wurden.

Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen

Das Landgericht Berlin sorgt damit für Klarheit: Die Kernaussagen im Correctiv-Bericht zu angeblichen Ausweisungsplänen deutscher Staatsbürger sind Wertungen und dürfen als solche bezeichnet werden. Das Gericht bestätigt: Da der Text von Correctiv Gegenstand zahlreicher Folgeberichte war, die gerichtlich untersagt wurden, muss Correctiv, Zitat „scharfe oder unfundierte Meinungsäußerungen auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindern“.

Dr. Carsten Brennecke: „Die Entscheidung des Landgerichts Berlin ist ein weiterer Beleg dafür, wie unglaubwürdig Correctiv arbeitet und dadurch Ängste in der breiten Masse schürt. Gerichtlich bestätigt darf Herr Vosgerau das aussprechen, was offensichtlich ist: Bei den Correctiv-Ausführungen zur Ausweisungsplänen deutscher Staatsbürger handelt es sich nicht um von Correctiv recherchierte oder berichtete Tatsachen, sondern nur um wolkige Wertungen. Damit ist durch eine weitere gerichtliche Entscheidung bestätigt worden, dass der Correctiv-Bericht in dem Kern, der für öffentliche Aufregung gesorgt hat, völlig substanzlos ist.“