Bloße Bereitschaft zur Abgabe einer Unterlassungserklärung reicht nicht: OLG Frankfurt a.M. weist Kostenbeschwerde zurück.
In einem äußerungsrechtlichen Verfahren hatte der Gläubiger den Schuldner wegen einer Rechtsverletzung abgemahnt und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Der Schuldner stoppte die Rechtsverletzung, gab jedoch keine Unterlassungserklärung ab. Vielmehr übersandte er ein selbst erstelltes Muster einer Erklärung und wies darauf hin, dieses unterzeichnen zu wollen. Der Gläubiger lehnte es ab, die in Aussicht gestellte Erklärung anzunehmen und übersandte abermals ein Muster einer ordnungsgemäßen Unterlassungserklärung. Allerdings unterzeichnet der Schuldner auch diese nicht, sondern schickte wiederum den bloßen Entwurf einer weiteren nicht unterzeichneten Erklärung.
Der Gläubiger erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung gegen den Schuldner (Landgericht Frankfurt a. M., Beschl. v. 02.11.2018, Az.: 2-03 O 419/18). Gegen diese legte der Schuldner Kostenwiderspruch ein. Er behauptete, dass das gerichtliche Verfahren nicht erforderlich gewesen sei, da er die Rechtsverletzung abgestellt und auch mehrfach seine Bereitschaft zur Abgabe einer Unterlassungserklärung erklärt habe. Die Beteiligten hätten sich daher „in Verhandlungen“ befunden.
Das Landgericht Frankfurt a.M. (Urt. v. 21.03.2019, Az.: 2-03 O 419/18) und auch das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (Beschl. v. 14.05.2019, Az.: 16 W 16/19) wiesen die Argumentation des Schuldners zurück: Vielmehr habe der Schuldner durch sein vorgerichtliches Verhalten den Anlass zur Einleitung des Verfügungsverfahrens gegeben, da er keine Unterlassungserklärung abgab. Aufgrund dieses Verhaltens musste und konnte der Gläubiger davon ausgehen, dass er zur Verwirklichung seiner Rechte auf die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe angewiesen sei. Der Schuldner könne sich daher nicht auf die Vorschrift des § 93 ZPO zu berufen und müsse die Kosten des Verfahrens tragen. Auch den Versuch, die Muster des Gläubigers als zu weit zu bezeichnen, wies das OLG Frankfurt a.M. zurück. Hierauf komme es nämlich nicht an, da sich die Parteien nicht über den Wortlaut einer Unterlassungserklärung hätten einigen müssen. Es obliege vielmehr dem Schuldner, eine ausreichende (einseitige) Unterlassungserklärung abzugeben.
Rechtsanwalt Dr. Christian Conrad:
„Liegt eine Rechtsverletzung vor, reicht es grundsätzlich nicht aus, diese lediglich abzustellen – oder bloß anzukündigen, irgendwann eine Unterlassungserklärung abgeben zu wollen. Wer also eine Abmahnung erhält, sollte ebenso schnell wie besonnen reagieren und anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Der Anwalt kann die Berechtigung der Abmahnung prüfen und mitteilen, ob eine – und wenn ja, welche – Unterlassungserklärung abzugeben ist.“