BILD und Nikolaus Harbusch ziehen gegen Kardinal Woelki wieder den Kürzeren: Falschbehauptung zum Fall Pilz bleibt verboten!
Das Landgericht Köln hat BILD und deren Autor Nikolaus Harbusch erneut die Grenzen zulässiger Berichterstattung aufzeigen müssen und die zentrale Aussage der BILD in der Berichterstattung zum Fall des Pfarrers Pilz verboten:
BILD berichtete am 05.07.2022 über den Pfarrer Pilz, gegen den erst nach seiner Tätigkeitszeit in Köln Vorwürfe erhoben wurden. BILD meldete, dass vor dem Beginn der Amtszeit von Kardinal Woelki bereits unter seinem Amtsvorgänger eine Information über die Vorwürfe an das Bistum Dresden-Meißen unterblieb, wo der Pfarrer Pilz nach seiner Tätigkeit in Köln als Ruhestands-Geistlicher tätig war.
Im Artikel wurde behauptet, dass es ein Motiv für eine angebliche Dienstpflichtverletzung Woelkis gebe:
„Auch beim Motiv für Woelkis Dienstpflichtverletzung legt sich der Kirchenrechtler fest“.
Diese Aussage der BILD kann als Vorwurf verstanden werden, dass Kardinal Woelki Kenntnis von der unter seinem Vorgänger versäumten Information des Bistums Dresden hatte und sich dennoch dafür entschieden habe, diese Information nicht nachzuholen.
Dies hat Kardinal Woelki stets zurückgewiesen: Ihm war gar nicht bekannt, dass unter seinem Vorgänger eine Information des Bistums unterblieben ist. Schon deshalb hat er in dieser Sache keine eigene Entscheidung getroffen und treffen können.
Die BILD-Darstellung, Kardinal Woelki habe ein eigenes Motiv für eine Dienstpflichtverletzung gehabt, wurde daher als Falschbehauptung angegriffen.
BILD und Harbusch versuchten sich mit dem Einwand zu retten, sie hätten gar nicht die Behauptung aufstellen wollen, dass sich Kardinal Woelki mit dem Versäumnis im Fall Pilz befasst habe. Sie hätten nur in einer wertenden Meinungsäußerung Stellung zu einer Aussage des Kirchenrechtlers Prof. Schüller nehmen wollen.
Das Landgericht Köln hat die Aussage, Kardinal Woelki habe ein Motiv für eine Dienstpflichtverletzung im Fall Pilz gehabt, verboten. Dabei stellt das Landgericht fest, dass die Aussage unzulässig ist, egal, ob es sich dabei um eine Tatsachenbehauptung oder um eine Meinungsäußerung handelt:
Verstehe man die Äußerung der BILD als Tatsachenbehauptung, dass sich Kardinal Woelki mit der Frage, ob im Fall Pilz die (unter Kardinal Meisner versäumte) Information des Bistums Dresden-Meißen nachgeholt wird, persönlich befasst hat und sich bewusst dagegen entschieden hat, handele es sich um eine falsche Tatsachenbehauptung. Die BILD trage die Beweislast für die Wahrheit ihrer Aussage. Ihr sei jedoch im Verfahren kein ergiebiger Indizienvortrag dafür gelungen, dass Kardinal Woelki von der versäumten Unterrichtung des Bistums gewusst habe.
Verstehe man die Aussage der BILD hingegen als Meinungsäußerung im Sinne einer Bewertung der von Prof. Schüller getätigten Aussagen, sei die Meinungsäußerung ebenfalls rechtswidrig. Denn es fehle für diese Meinungsäußerung an einem rechtfertigenden Tatsachenkern, da sich Prof. Schüller gar nicht über ein Motiv Woelkis bei einer Dienstpflichtverletzung geäußert habe.
So hatte Prof. Schüller in einer eidesstattlichen Versicherung erklärt, dass er den von der BILD zitierten Satz entgegen der Darstellung in der BILD gar nicht im Kontext mit einem Motiv von Kardinal Woelki für eine Dienstpflichtverletzung geäußert habe. Damit sei, so das Landgericht, die Aussage Schüllers keine taugliche Rechtfertigung für eine Bewertung der BILD, Schüller habe sich zu einem Motiv von Kardinal Woelki geäußert.
Das Landgericht Köln wirft BILD und deren Autor Nikolaus Harbusch Verstöße gegen die journalistische Sorgfaltspflicht vor: BILD und Harbusch hätten einen Satz aus dem ursprünglichen Zusammenhang gerissen, um ihre Berichterstattung gegen Kardinal Woelki zu dramatisieren, Zitat:
Der Satz „Pilz stand unter Denkmalschutz“ ist vielmehr unter Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht aus seinem ursprünglichen Zusammenhang gerissen worden, um die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe weiter zu dramatisieren.
Das Urteil des Landgerichts Köln ist noch nicht rechtskräftig. BILD kann dagegen Berufung einlegen.
Dr. Carsten Brennecke: „Das Landgericht Köln sagt ausdrücklich, dass Nikolaus Harbusch eine Aussage unter Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht aus dem Zusammenhang gerissen hat, um die gegen Kardinal Woelki erhobenen Vorwürfe zu dramatisieren. Eine solche Aussage einer deutschen Pressekammer über einen Journalisten ist eine schallende Ohrfeige. Abermals wurden schwerwiegende Verstöße von BILD und deren Autor Harbusch gegen presserechtliche Sorgfaltspflichten bestätigt. Eine Entschuldigung von Nikolaus Harbusch für die nun zahlreichen festgestellten rechtswidrigen Fehler in seiner Berichterstattung steht nach wie vor aus. Auch dies sagt viel über das journalistische Selbstverständnis von Nikolaus Harbusch und im Hause der BILD.“