BILD praktiziert fragwürdige und rechtswidrige Methoden zur Beschaffung von Foto- und Filmmaterial für einen Artikel. Kameramann erwirkt mit HÖCKER einstweilige Verfügung wegen Urheberrechtsverletzung.

Ein Kameramann filmte eine Stunt-Show, die aus dem Ruder lief: Ein Stuntman ließ sich brennend hinter einem Fahrzeug herziehen. Da jedoch die bereitgestellten Feuerlöscher nicht funktionierten, gelang es Mitarbeitern des Stuntmans erst nach geraumer Zeit, die Flammen zu löschen. Der Stuntman erlitt hierbei Verbrennungen.

Ein Bild-Reporter, der von diesem Vorgang erfahren hatte, bat den Kameramann um Überlassung der Filmaufnahmen zur Ansicht, was auch geschah. Eine Einwilligung zur Nutzung der Filmaufnahmen wurde dem Bild-Reporter nicht erteilt. Dies hielt ihn jedoch nicht davon ab, Teile der Filmaufnahmen über das Online-Portal bild.de zu veröffentlichen. Zudem wurden dort und in der Print-Ausgabe der BILD-Zeitung auch Standbilder (sog. Stills) verbreitet.

Nach erfolgloser Abmahnung erwirkte der Kameramann durch HÖCKER per einstweiliger Verfügung des Landgerichts Köln vom 11.12.2012 (Az: 28 O 516/12) ein Verbot der Vervielfältigung und Verbreitung bzw. öffentlichen Zugänglichmachung von Stills oder Videosequenzen, die den Filmaufnahmen des Kameramanns entnommen sind.