Bewerbung nicht verfügbarer Produkte als "sofort lieferbar" verboten: Vertriebsunternehmen für Mobilfunkverträge lockte Kunden mit falschen Versprechungen an.
HÖCKER ist erneut für ein führendes deutsches Vertriebsunternehmen für Mobilfunkverträge erfolgreich gegen Wettbewerber vorgegangen. Diese hatten versucht, Kunden damit anzulocken, Mobilfunkgeräte als „sofort lieferbar“ auszuweisen. Auf Testbestellungen konnte die Ware dann jedoch nicht sofort geliefert werden. Das Landgericht Köln hat der Wettbewerberin antragsgemäß verboten, Waren als sofort lieferbar zu kennzeichnen, wenn sie nicht sofort verfügbar sind (Beschluss vom 01.08.2014, Az. 84 O 155/14, nicht rechtskräftig).
Dr. Carsten Brennecke:
"Von der sofortigen Verfügbarkeit einer Ware geht eine erhebliche Anlockwirkung an. Mit dieser darf nur dann geworben werden, wenn das Versprechen auch wahr ist."