Band sollte gecancelt werden: Doppelter Gerichtserfolg für „Weimar“

Seit Anfang der 2020er Jahre hat sich die Band „Weimar“ vor allem in „Metal“-Kreisen einen Namen gemacht. Ihre für 2025 geplante Tour soll die Band am 12.04.2025 nach Lemgo in die Phoenix Contact Arena sowie am 10.05.2025 nach Saarbrücken ins „E WERK“ führen. Nachdem bereits beide Termine für die Band reserviert waren, sagten die Hallenbetreiberinnen die Konzerte jeweils aus heiterem Himmel und mit fadenscheinigen Begründungen ab. So fabulierte das „E WERK“ von einer arglistigen Täuschung. Von Seiten der Phoenix Contact Arena hieß es wiederum, es bestünden „Bedenken“ der Sicherheitsbehörden (Spoiler: vor Gericht haben sich diese „Bedenken“ vollständig in Luft aufgelöst). In der lippischen Lokalpresse war außerdem zu lesen, dass u.a. Ausrichtung und Stil der Band Grund für die Absage in Lemgo gewesen seien.

Für die 4K Concepts GbR, die hinter der Band stehende wirtschaftliche Unternehmung, ist diese Form der Cancel Culture unerträglich. Sie entschied sich daher dazu, mithilfe von HÖCKER rechtliche Schritte gegen den Kreis Lippe und die Landeshauptstadt Saarbrücken auf den Weg zu bringen, da die Hallenbetreiberinnen als kommunale Gesellschaften zu 90 bzw. 100 Prozent im Eigentum von Kreis bzw. Landeshauptstadt stehen.

Verwaltungsgericht Minden entscheidet zugunsten „Weimar“

Das Verwaltungsgericht Minden entschied am 11.03.2025 zugunsten der 4K Concepts GbR, dass ihr Zugang zur Phoenix Contact Arena in Lemgo zwecks Durchführung des Konzertes der Band „Weimar“ am 12.04.2025 zu verschaffen ist (Beschl. v. 11.03.2025, Az. 2 L 251/25, n.rk.). Ein sachlicher Grund, der 4K Concepts GbR den Zugang zur Phoenix Contact Arena zu verweigern, existiere nicht. Eine Gefahr, dass während des Konzerts gegen Gesetze verstoßen werde, sei nicht ersichtlich. Auch die vom Kreis behauptete wirtschaftliche Existenzgefährdung der Hallenbetreiberin sei nicht ausreichend dargelegt worden.

Auch das Verwaltungsgericht Saarlouis entscheidet zugunsten der Band

Ebenfalls am 11.03.2025 entschied wiederum das Verwaltungsgericht des Saarlandes, dass der 4K Concepts GbR Zugang zum „E WERK“ in Saarbrücken zwecks Durchführung des Konzerts der Band „Weimar“ am 10.05.2025 zu verschaffen ist (Beschl. v. 11.03.2025, Az. 3 L 235/25, n.rk.). Zur Begründung verwies das Gericht u.a. darauf, dass im gesamten Vortrag der beigeladenen Hallenbetreiberin nicht im Ansatz konkrete tatsächliche Anhaltspunkte benannt worden seien, die auf die Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten von gravierendem Gewicht anlässlich des geplanten Konzerts sicher schließen ließen. Die Prognose beruhe auf reiner Spekulation. Der mit der Hallenbetreiberin geschlossene Mietvertrag sei weder wirksam angefochten noch gekündigt worden. Die Weigerung der Landeshauptstadt Saarbrücken, auf die Hallenbetreiberin als städtische Gesellschaft im Sinne der 4K Concepts GbR einzuwirken, stelle einen Eingriff in deren Kunstfreiheit dar.

Rechtsanwalt Glen O‘Brien: „In beiden Verfahren waren die von den Kommunen und den kommunalen Gesellschaften vorgetragenen Argumente mehr als dürftig. Es freut uns sehr, dass die Gerichte dies genauso sehen.

Rechts- und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. René Rosenau: „Die beiden Entscheidungen stärken die Kunstfreiheit. Wie Kunst auszusehen hat, ist dank des Grundgesetzes nämlich nichts, über das andere als der Künstler selbst zu entscheiden hätten, schon gar nicht der Staat.“