Axel Springer SE kassiert weiteres Verbot im Namen von Kardinal Woelki: Als falsch beanstandete Berichterstattung des BILD-Redakteurs Nikolaus Harbusch vom 4.5.21 durch das Oberlandesgericht Köln verboten
Kardinal Woelki hat sich mit HÖCKER einmal mehr gegen eine rechtswidrige Berichterstattung in der BILD-Zeitung durch deren Redakteur Nikolaus Harbusch erfolgreich gerichtlich zur Wehr gesetzt:
BILD-Redakteur Nikolaus Harbusch hatte am 04.05. berichtet, Kardinal Woelki habe bei der Beförderung eines Priesters Kenntnis von belastenden Dokumenten aus der Personalakte gehabt.
Das OLG Köln hat der Axel Springer SE mit einstweiliger Verfügung vom 15.06.2021 (Az. 15 W 39/21, n.rkr.) verboten, über Kardinal Woelki als falsch beanstandete Behauptungen in einem am 04.05.2021 veröffentlichten Bericht mit dem Titel „Beförderung von Skandal-Priester trotz Polizeiwarnung“ zu verbreiten.
Verboten wurde, zu behaupten, dass Kardinal Woelki bei seiner Ernennungsentscheidung zu einem Pfarrer 2017 die Personalakte des Pfarrers, insbesondere den im Artikel eingeblendeten Polizeibericht vom 07.09.2001 und die dort benannten Protokollierungen, kannte.
Das Landgericht Köln hatte bereits eine Vorgängerversion dieses Artikels vom 03.05. mit zwei Beschlüssen im einstweiligen Verfügungsverfahren verboten (n.rkr.), weil der BILD-Redakteur Nikolaus Harbusch in der Fassung des Berichts vom 03.05. ohne vorherige Anhörung die rechtswidrige Verdächtigung zu Kardinal Woelki verbreitet hatte, dieser habe bei der Beförderung eines Priesters Kenntnis von belastenden Dokumenten aus der Personalakte gehabt. BILD-Redakteur Harbusch hatte versucht, diesen Artikel vom 03.05. nach einer Stellungnahme von Kardinal Woelki und der Aufforderung, die unzulässige Berichterstattung zu beseitigen, durch eine Anpassung zu retten. Er formulierte die rechtswidrige Verdachtsberichterstattung vom 03.05.2021 am nächsten Tag in den neuen Bericht vom 04.05. um.
Harbusch versuchte, seine Berichterstattung dadurch zu retten, dass er in dem Artikel vom 04.05. die folgende entlastende Stellungnahme von Kardinal Woelki ergänzte:
„Herrn Kardinal wurde die Personalakte 2017 nicht vorgelegt und er kannte diese 2017 nicht. Die Führung und Bewertung von Personalakten lag und liegt in den Händen der Personalabteilung, wie allgemein auch üblich“.
Auch nach der Ergänzung des Berichts konnte der Leser die Darstellung aber so verstehen, dass Kardinal Woelki die belastenden Akteninhalte gekannt habe. Eine Abmahnung, mit der der BILD-Verlegerin mitgeteilt wurde, dass die Angabe im Bericht vom 04.05. nicht dadurch zulässig wird, dass man eine Gegenrede eingefügt hat, verhallte ergebnislos.
Der neugefasste Bericht vom 04.05. wurde im Hinblick auf die als falsch angegriffene Behauptung, Kardinal Woelki habe die beschriebene Aktenkenntnis bei der Erennung des Pfarrers gehabt, verboten. Das OLG Köln bestätigt in seiner Verbotsentscheidung, dass BILD-Redakteur Nikolaus Harbusch in dem BILD-Bericht nach dem Leserverständnis die Behauptung verbreitet hat, dass Kardinal Woelki die beschriebene Aktenkenntnis hatte.
Der Axel Springer SE obliege – so das OLG – im Verfahren die Glaubhaftmachung der Wahrheit ihrer „ehrenrührigen“ Tatsachenbehauptung.
Dieser Glaubhaftmachungslast für die Richtigkeit der Angabe sei die Axel Springer SE – trotz Anhörung unter entsprechendem Hinweis – nicht nachgekommen. Doch selbst wenn man unterstellen wolle, dass umgekehrt Kardinal Woelki habe glaubhaft machen müssen, dass er die im Bericht benannten belastenden Unterlagen bei der Ernennung nicht kannte, habe Kardinal Woelki dies – so das OLG – glaubhaft machen können. Kardinal Woelki hatte versichert, die im Bericht benannten Dokumente bei der Ernennungsentscheidung des Priesters nicht gekannt zu haben.
Nun hat das OLG Köln mit seiner Verbotsentscheidung bestätigt, dass die Verbreitung einer als falsch angegriffenen Behauptung nicht dadurch zulässig wird, dass man daneben als Feigenblatt eine entlastende Stellungnahme des Betroffenen veröffentlicht, Zitat:
„Jedenfalls schwächt die Wiedergabe der Stellungnahme die eindeutigen Behauptungen im Übrigen nicht messbar ab“.
Die Verbotsentscheidung des OLG Köln belegt ein weiteres Mal, wie perfide die BILD, namentlich ihr Redakteur Nikolaus Harbusch, in der Kampagne gegenüber Kardinal Woelki vorgeht. Dieses Verbot gesellt sich zu vorherigen Verboten mit einstweiligen Verfügungen (n.rkr.) von Harbusch-Berichten in der BILD zu Kardinal Woelki.
Dass nun ein weiterer Bericht der BILD-Zeitung aus der unzulässigen Kampagne der BILD von deren Redakteur Nikolaus Harbusch gegen Kardinal Woelki gerichtlich verboten wurde, wirft auch ein negatives Schlaglicht auf den Vorsitzenden des Deutschen Journalisten-Verbandes (DJV) Frank Überall. Kardinal Woelki hatte sich auch öffentlich darüber beschwert, dass er durch die BILD mit einer rechtswidrigen Berichterstattung überzogen wird. Überall war sich nicht zu fein dafür, der BILD öffentlichkeitswirksam zur Seite zu springen. Er ließ sich am 10.06.2021 in der BILD-Zeitung mit einer voreiligen Kritik an Kardinal Woelki zitieren: „Man gewinnt den Eindruck, dass der Kardinal sich der Rolle unabhängiger Presse für die Gesellschaft nicht bewusst ist oder sie sogar bewusst behindern will… Es ist überraschend, welchen Eifer der Kardinal gegen Medien aufwendet“.
Nun mag die Verteidigung der Pressefreiheit ein hehres Ziel sein. Indem Frank Überall aber einer rechtswidrigen Kampagne der BILD, aus der mehrere Berichte mit gerichtlichen Verboten aus verschiedenen Gründen untersagt wurden, öffentlichkeitswirksam zur Seite springt, erweist Frank Überall dem Ansehen der Presse einen Bärendienst. Denn die durch Herrn Überall verteidigte Pressefreiheit findet ihre Grenzen da, wo in einer Pressekampagne rechtswidrig als falsch beanstandete Behauptungen verbreitet werden oder aber ohne vorherige (ausreichende) Anhörung und daher ohne entlastende Gegenrede vorverurteilende Verdächtigungen in die Welt gesetzt werden.
Es ist nicht nachvollziehbar, wie Frank Überall auf die Idee kam, eine solche BILD-Kampagne zu verteidigen und dies auch noch ohne – wie dies eigentlich geboten gewesen wäre – vorher bei Kardinal Woelki nach der Begründung für seine Angriffe auf die BILD-Zeitung zu fragen. Denn hätte sich Frank Überall bei Herrn Kardinal Woelki über die Gründe seiner Kritik informiert, bevor er sich für eine rechtswidrige Berichterstattung der BILD-Zeitung aus dem Fenster lehnt, dann wäre ihm sofort bewusst geworden, dass er sich in dieser Sache lieber zurückhält.
Hoffentlich zieht Frank Überall aus diesem Fall eine Lehre und hört sich künftig zunächst einmal die Kritikpunkte derjenigen an, die eine Presseberichterstattung öffentlich als unzulässig beanstanden. Denn ein Vorsitzender eines Deutschen Journalistenverbundes (DJV), der unter dem Deckmäntelchen der Pressefreiheit eine Berichterstattung verteidigt, die gerichtlich mit einstweiligen Verfügungen untersagt wird, schadet dem Ruf des Deutschen Journalisten-Verbandes ebenso wie der Glaubwürdigkeit der deutschen Presse insgesamt.
Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke:
„Als falsch beanstandete ehrenrührige Behauptungen, deren Richtigkeit die Presse nicht glaubhaft macht, sind in der Presseberichterstattung unzulässig. Daran ändert sich auch nichts, wenn in einem Bericht eine solche Behauptung verbreitet wird und dieser Behauptung die entlastende Äußerung des Betroffenen gegenübergestellt wird, dass die Behauptung falsch ist. Presseverlage haben kein Recht dazu, ehrenrührige Behauptungen, deren Richtigkeit die Presse nicht glaubhaft macht, nur deshalb zu verbreiten, weil sie die Behauptung als Feigenblatt mit einer entlastenden Stellungnahme begleiten.“
Die Axel Springer SE hat gegen das Verbot und die anderen thematisierten Verbote zwischenzeitlich Rechtsmittel eingelegt. Herr Kardinal Woelki wird Hauptsacheklagen erheben.