Aufgabe eines Online-Shops genügt nicht, um Unterlassungsansprüche wegen rechtswidriger AGB-Klauseln zu erledigen. LG Köln: Ankündigung der dauerhaften Shop-Schließung beseitigt nicht die Wiederholungsgefahr.

Ein Musikinstrumentenhändler hatte uns mit der Abwehr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung durch einen Mitbewerber beauftragt. Der gegnerische Online-Shop war jedoch so unvorsichtig, selbst zahlreiche wettbewerbswidrige Klauseln zu verwenden. Im Auftrag unseres Mandanten mahnten wir den Gegner wegen 11 rechtswidriger AGB-Klauseln und 8 unzulässiger Einschränkungen des gesetzlichen Widerrufsrechts ab. Der Gegner wandte ein, er habe seinen Online-Shop nun dauerhaft gelöscht und werde die beanstandeten Regelungen in Zukunft nie wieder verwenden, so dass eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen sei. Mit dieser Begründung weigerte er sich, gegenüber unserem Mandanten eine förmliche Unterlassungserklärung abzugeben. Die Rechtsfrage musste also gerichtlich geklärt werden. Mit Erfolg für unseren Mandanten: Wir erwirkten beim Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung, Az. 81 O 100/12. Darin wird es dem Antragsgegner verboten, sämtliche beanstandete Klauseln künftig noch einmal zu verbreiten. In einem Hinweis teilt das Gericht ausdrücklich mit, dass die Ankündigung, einen Shop dauerhaft einzustellen, nicht ausreicht, um eine Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Denn diese Entscheidung könne der Betreiber jederzeit eigenmächtig rückgängig machen.

Dr. Carsten Brennecke:

„Online-Shops, die rechtswidrige Klauseln verwenden, müssen eine förmliche Unterlassungserklärung abgeben. Es genügt nicht, die Klauseln einfach zu ändern und es reicht nicht einmal, den Shop komplett zu schließen.“