Auch persönliche Daten des politischen Gegners dürfen nicht im Internet veröffentlicht werden - Hohe Kosten drohen
Unbekannte haben in großem Umfang persönliche Daten von Mitgliedern der Partei "Alternative für Deutschland" gestohlen und diese anonym im Internet auf einer linksgerichteten Website veröffentlicht. Unter den Daten finden sich etwa private Adressen, Handynummern oder Geburtsdaten. Mehr oder minder unverhohlen wird dazu aufgefordert, diese Personen aufzusuchen. Mehrere Personen haben diese Datensätze aufgenommen und selber auf ihren Homepages veröffentlicht, wobei sie zusätzlich auf die Ursprungsseite verlinkten bzw. die entsprechende URL nannten.
Hiergegen haben sich mehrere Betroffene erfolgreich mit HÖCKER zur Wehr gesetzt. Sowohl das Landgericht Berlin (Beschl. v. 11.08.2016, Az.: 27 O 409/16, n. rkr.) wie auch das Landgericht Köln (Beschl. v. 20.09.2016, Az.: 28 O 262/16, n. rkr.; Beschl. v. 20.05.2016, Az.: 28 O 139/16, n. rkr.; Beschl. v. 18.05.2016, Az.: 28 O 136/16, n. rkr.) haben es verboten, diese Datensätze selbst zu veröffentlichen, auf die Ursprungsseite zu verlinken oder auch nur die URL zu nennen. Dabei wurden jeweils Streitwerte von EUR 10.000,- bis zu EUR 30.000,- festgesetzt. In mehreren Ordnungsmittelverfahren wurden diese Verbote zudem bekräftigt.
Rechtsanwalt Dr. Christian Conrad:
"Die Veröffentlichung der Daten verletzt nicht nur das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen, sondern verstößt auch gegen geltendes Datenschutzrecht. Die Veröffentlichung dieser "schwarzen Listen" hat mit einem demokratischen Meinungskampf nichts mehr zu tun."