Auch Fotos in Anzeigenblättern müssen angemessen vergütet werden: LG Düsseldorf spricht freiem Bildjournalisten Ansprüche auf der Grundlage der Gemeinsamen Vergütungsregeln zu

In einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 05.08.2016 (Az. 12 O 463/14) hat das Landgericht Düsseldorf einem Fotografen Nachzahlungsansprüche gegen den Verlag eines Anzeigenblattes zugebilligt. Der Verlag muss die mehr als 1400 von dem Kläger gelieferten Fotos nachträglich besser bezahlen.

Der Verlag hatte für Fotos über einen langen Zeitraum unverändert jeweils 15,85 Euro (bzw. 31,70 Euro für Farbfotos) gezahlt. Nach Ansicht des Gerichts war diese Vergütung unangemessen gering. Für die Bemessung des angemessenen Honorars und damit der Höhe der Nachzahlung wendete das Landgericht auf die Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen an. Die Gemeinsamen Vergütungsregeln wurden von Vertretern der Zeitungsverleger und den Journalistenverbänden aufgestellt und gelten nach dem Urheberrechtsgesetz als angemessene Vergütung für die urheberrechtlich geschützten Leistungen von Journalisten.

Diese Honorarsätze sind zwar nicht unmittelbar anwendbar, da es sich nicht um eine Tageszeitung, sondern um eine kostenlos verteilte wöchentlich erscheinende Anzeigenzeitung mit redaktionellem Teil handelte. Nach Ansicht des Gerichts können die darin geregelten Vergütungsätze aber als Grundlage für eine Schätzung des angemessenen Honorars herangezogen werden. Unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles nahm das Gericht einen pauschalen Abschlag von 15 % vor.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landgericht Düsseldorf hat in diesem Jahres bereits einem Fotojournalisten sowie einer Autorin erhebliche Nachzahlungsansprüche zugesprochen (Urteile vom 27.01.2016, Az. 12 O 455/14 und vom 20.07.2016, Az. 12 O 531/13). Weitere Verfahren von freien Journalisten sind vor den Landgerichten Düsseldorf und Köln anhängig.