Arztbewertungen: Beweislast für nachteilige Schilderungen liegt bei Jameda.
Nach der Rechtsprechung des OLG München sind schlechte Noten in Bewertungen unzulässig sind, wenn sie zusammen mit unwahren Behauptungen zum Ablauf der Behandlung veröffentlicht werden. Grund hierfür ist nach Ansicht des OLG München, dass die vergebenen Noten mit den Falschbehauptungen „stehen und fallen“ (vgl. hierzu OLG München, Beschl. v. 17.10.2014, Az. 18 W 1933/14).
Das Landgericht München I hat diese von unserer Kanzlei erwirkte Rechtsprechung des OLG München nun bekräftigt:
In seiner Entscheidung vom 03.03.2017 (Az: 25 O 1870/15) stellt das des Landgericht München I nun erstmals fest, dass die Beweislast für die Frage der Richtigkeit von Schilderungen bei Jameda liegt. Dies stellt eine erhebliche Erleichtung für bewertete Ärzte dar, da es somit für die Durchsetzung von Ansprüchen nicht mehr darauf ankommt, dass die Falschbehauptung unstreitig ist oder von dem betroffenen Arzt bewiesen werden kann.
Nachdem Jameda dieser Nachweis im Hinblick auf die Bewertung eines Zahnarztes nicht gelungen ist, hat das Landgericht nicht nur die Schilderungen selbst, sondern auch alle hiermit unmittelbar zusammenhängenden bewertenden Formulierungen und Noten unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR verboten. Dies betraf die Darstellung „Nicht zu empfehlen“ in der Überschrift sowie die Noten 5 in den Kategorien „Behandlung“ und „Aufklärung“
Rechtsanwältin Dr. Anja Wilkat:
"Es steht nun fest, dass strittige Schilderungen nicht einfach zugunsten von Jameda als wahr unterstellt werden dürfen. Jameda kann somit nicht länger den Anonymitätsschutz vorschieben, sondern muss 'Ross und Reiter' benennen, damit sich der betroffene Arzt hiergegen substantiiert zur Wehr setzen kann. Tut Jameda dies nicht, sind die Falschbehauptungen und Noten zu löschen."