Arzt wehrt sich mit HÖCKER erfolgreich gegen unzulässige Verdächtigungen der BILD-Zeitung. OLG Köln: BILD hätte dem Arzt vor Veröffentlichung von Erkenntnissen im Ermittlungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen.
Ein Chirurg sah sich Vorwürfen wegen eines angeblichen Behandlungsfehlers ausgesetzt. Die BILD-Zeitung hatte hierüber berichtet, dabei jedoch die Grundsätze über eine Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten. So behauptete sie etwa, dass sich aus einem während des Ermittlungsverfahrens eingeholten rechtsmedizinischen Gutachten Erkenntnisse im Hinblick auf die Verantwortlichkeit des Chirurgen ergeben hätten. Das Gegenteil war jedoch der Fall: Der Arzt war durch das Gutachten vollständig entlastet, das eingeleitete Ermittlungsverfahren daraufhin eingestellt worden.
Nachdem der BILD-Zeitung bereits per einstweiliger Verfügung verboten worden war, in vorverurteilender Weise über den ursprünglichen Verdacht zu berichtet, entschied das Landgericht Köln auch im Hauptsacheverfahren gegen die Axel Springer AG und die Bild digital GmbH & Co. KG. Auf deren Berufung wies der Pressesenat des OLG Köln (Az: 15 U 160/12) darauf hin, dass diese gleich unter zwei Aspekten keine Erfolgsaussichten besitzt: Denn neben der festgestellten Vorverurteilung sei die Berichterstattung auch deshalb unzulässig gewesen, da eine zwingend notwendige Anhörung des Arztes nicht erfolgt sei. Diese müsse insbesondere auch dann erfolgen, wenn über Erkenntnisse berichtet werden soll, die erst im Laufe eines Ermittlungsverfahrens auftauchen. Eine möglicherweise zuvor gewährte Möglichkeit zur Stellungnahme sei nicht ausreichend.