Artikel nicht gelöscht: Bild.de muss 2.500 EUR Ordnungsgeld an die Staatskasse wegen Verstoßes gegen einstweilige Verfügung des LG Köln zahlen.
HÖCKER hatte für eine Mandantin eine einstweilige Verfügung gegen bild.de erwirkt, weil das Online-Portal private Kurznachrichten der Mandantin veröffentlicht und dadurch deren Persönlichkeitsrechte verletzt hatte. Nachdem bild.de die Verfügung per Gerichtsvollzieher der BILD zugestellt wurde, wurde der Artikel zwar gelöscht. Kurze Zeit vorher erschien allerdings ein weiterer Artikel, in dem eine der Kurznachrichten erneut wiedergegeben wurde. Dieser Artikel wurde nicht gelöscht.
Das LG Köln sah hierin einen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung und verurteilte bild.de zur Zahlung eines Ordnungsgeldes von 2.500 Euro an die Staatskasse (Beschl. v. 13.4.2015, Az. 28 O 62/15 S-H I, rechtskräftig). Das Landgericht betonte, dass bild.de schuldhaft gehandelt habe, weil die internen Organisationsabläufe nicht verhindert hätten, dass nicht nur der ursprüngliche Artikel, sondern auch der neue Artikel mit der identischen Kurzmitteilung gelöscht wurde.
Dr. Johannes Gräbig:
„Ein gerichtliches Verbot bezieht sich nicht nur auf den konkreten Artikel, sondern auch auf ähnliche Verletzungen. Die Medien müssen daher immer sorgfältig prüfen, ob die rechtswidrige Äußerung nicht auch noch in anderen Artikeln enthalten ist und müssen diese sofort löschen, da ansonsten ein erhebliches Ordnungsgeld drohen kann.“