Arbeitsgericht verbietet Rassismusvorwurf gegenüber ehemaligem Arbeitgeber
Im Wege einer einstweiligen Verfügung verbietet das Arbeitsgericht einem angestellten Architekten, seinen ehemaligem Arbeitgeber Rassismus und Diskriminierung vorzuwerfen (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 6.4.2021, 4 Ga 25/21, n.rkr.).
Der frühere Mitarbeiter hatte sich in einem sozialen Netzwerk in einer Vielzahl von Posts und Kommentaren zu angeblich rassistisch motivierten diskriminierenden Vorgängen in seiner früheren Firma geäußert und in Bezug auf das Unternehmen wie auch eine frühere Kollegin nicht nur Unwahrheiten, sondern auch beleidigende Aussagen verbreitet. Außerdem behauptete der ehemalige Mitarbeiter, Opfer eines gezielten Mobbings gewesen zu sein. Ohne Erfolg berief er sich vor Gericht darauf, die Betroffenen ausreichend anonymisiert zu haben. Zwar war nicht jeder Post mit einer Namensnennung verbunden, sondern nur ein kleiner Teil. Das Gericht sah es aber zutreffender Weise als ausreichend an, wenn sich aus dem Zusammenhang der Äußerungen eine Individualisierung ergebe.
Mit der – noch nicht rechtskräftigen – Entscheidung wurden insgesamt achtzehn Äußerungen untersagt.