Angeblicher Behandlungsfehler eines Chirurgen: HÖCKER erwirkt Verbot der identifizierenden Berichterstattung über den Arzt. Bloße Abkürzung des Nachnamens genügt nicht.
In zwei Entscheidungen (vom 28.10.2011, Az: 28 O 869/11, und vom 09.11.2011, Az: 28 O 914/11) untersagte das Landgericht Köln zwei Verlagen, in identifizierender Art und Weise über einen Arzt zu berichten. Gegen den Arzt, der auch als Chirurg tätig ist, war ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen eines angeblichen Behandlungsfehlers eingeleitet worden. Der Ausgang dieses Verfahrens ist völlig offen, insbesondere steht nicht fest, ob es überhaupt zu einer Anklage kommen wird.
Vor diesem Hintergrund besteht kein Interesse an einer Identifizierbarmachung des betroffenen Arztes. Durch eine solche Berichterstattung würde vielmehr eine Stigmatisierung eintreten, die selbst im Fall der Einstellung des Verfahrens oder des Freispruchs nicht wieder gut zu machen wäre. Auf Antrag von HÖCKER stellte das Landgericht Köln daher fest, dass eine identifizierende Berichterstattung unzulässig war und untersagte diese.
Im Verfahren 28 O 869/11 wurde es dem betroffenen Verlag zudem verboten, interne Details aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu veröffentlichen.
Beide Entscheidungen des Landgerichts Köln, die im Wege einer einstweiligen Verfügung ergangen sind, wurden von den Verlagen mittlerweile als endgültige Regelungen anerkannt und sind damit rechtsverbindlich.