Alpenprinzessin ./. Alpenprincess: HÖCKER erreicht für Dirndl-Designerin einstweilige Verfügung gegen Kopie ihres Unternehmenskennzeichens "Alpenprinzessin".

Für eine deutschlandweit bekannte Designerin von Dirndlunikaten erwirkte RA Dr. Marcel Leeser von HÖCKER beim Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung (Az: 28 O 554/11) gegen eine Mitbewerberin, welche die ältere geschäftliche Bezeichnung „Alpenprinzessin“ der Mandantin sowohl im Schriftbild als auch in der grafischen Ausgestaltung des Logos lediglich mit unwesentlichen Änderungen verwendete.

Das Landgericht Köln hat der Mitbewerberin verboten, die Bezeichnung „Alpenprincess“ in der Erscheinungsform des konkreten Logozeichens im geschäftlichen Verkehr für Kleidung zu benutzen, nämlich dieses Zeichen auf Kleidung, ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter diesem Zeichen Kleidung einzuführen, auszuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen oder dieses Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu verwenden.