AG Berlin-Mitte klärt Umfang des Unterlassungsanspruchs bei unerlaubter E-Mail-Versendung: Kein Anspruch auf Unterlassung künftiger Versendung an jedwede potentielle Adresse des Klägers.
HÖCKER hat ein führendes deutsches soziales Netzwerk erfolgreich vor dem AG Berlin-Mitte vertreten. Wegen angeblich unerlaubter Werbung verlangte eine Privatperson von dem Netzwerk die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Dabei sollte sich unsere Mandantin nicht nur verpflichten, künftig keine Werbung mehr an die betroffene E-Mail-Adresse zu versenden. Vielmehr machte der Kläger darüber hinaus den Anspruch geltend, dass an jede von ihm auch künftig verwendete E-Mail-Adresse keine Werbung mehr zu versenden ist.
Nachdem sich unsere Mandantin auf unser Anraten nur dazu verpflichtet hatte, an die betroffene E-Mail-Adresse keine weitere Werbung zu versenden, klagte der Inhaber der E-Mail-Adresse nun vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte. Das Gericht hat das Klagebegehren, dem sozialen Netzwerk einen Versand von Werbe-E-Mails an jedwede potentielle E-Mail-Adresse des Klägers zu verbieten, zurückgewiesen. Zutreffend hat es festgestellt, dass ein Unterlassungsanspruch nur im Umfang der konkreten Verletzungsform gegeben ist. Das bedeutet, dass eine Privatperson, die an eine E-Mail-Adresse eine Werbe-E-Mail erhält, auch nur bzgl. dieser E-Mail-Adresse Unterlassungsansprüche durchsetzen kann (AG Berlin-Mitte, Urt. v. 12.02.2014, Az. 7 C 239/13, nicht rechtskräftig).
Dr. Carsten Brennecke:
„Häufig werden Unternehmen in Anspruch genommen, weil sie angeblich ohne Einwilligung des Adressaten eine Werbe-E-Mail versandt hätten. Der Einwilligungsvorgang lässt sich dabei häufig nicht mehr genau aufklären. Viele Anspruchsteller fordern von dem Unternehmen dann die Verpflichtung, an jede denkbare E-Mail-Adresse des Betroffenen keine Werbung mehr zu versenden. Eine solche uferlose Unterlassungserklärung birgt ein erhebliches Risiko für das Unternehmen. Denn da es gar nicht weiß, welche E-Mail-Adressen der Betroffene hat, ist es dem Unternehmen auch nicht möglich, durch eine zielgerichtete Sperrung von E-Mail-Adressen den künftigen Versand von Werbung wirklich wirksam zu verhindern. Daher haben Unternehmen ein Interesse daran, sich nur bzgl. der konkret in Rede stehenden E-Mail-Adresse zu verpflichten. Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat nun mit dieser Entscheidung festgestellt, dass eine solcherrat beschränkte Unterlassungserklärung ausreichend ist.“