„Wir fordern ein Wahlrecht für alle, die langfristig in Deutschland leben, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft.“ So soll eine Forderung der “Arbeitsgruppe Migration und Vielfalt der SPD” lauten, über die die WELT am 12.03.2025 berichtete.
Doch was könnte dieser weitreichenden Forderung etwa in Bezug auf die Wahlen zum Deutschen Bundestag entgegenstehen? Nun – das Grundgesetz und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts:
Nach Art. 20 Abs. 2 GG geht alle Staatsgewalt “vom Volke” aus und wird “vom Volke” v.a. in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt. “Volk” meint hier alle Deutschen im Sinne des Art. 116 GG. Dieser Begriff ist gerade nicht mit den Einwohnern des Staatsgebiets identisch. Insofern betrifft auch der Wahlrechtsgrundsatz der “Allgemeinheit” der Bundestagswahl in Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG die Deutschen im Sinne des Art. 116 GG.
Das Bundesverfassungsgericht (Urt. v. 31.10.1990, Az.: 2 BvF 2/89, 2 BvF 6/89) hat daher auch eine Regelung, die ein Wahlrecht für bestimmte Ausländer bei Gemeinde- und Kreiswahlen in Schleswig-Holstein nach einem gewöhnlichen Aufenthalt von 5 Jahren vorsah, für nichtig erklärt und u.a. ausgeführt:
“(…) Diese Vorschrift meint mit “Volk” das deutsche Volk. (…) Der Verfassungssatz “Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus” (Art. 20 II 1 GG) enthält – wie auch seine Stellung und der Normzusammenhang belegen – nicht allein den Grundsatz der Volkssouveränität. Vielmehr bestimmt diese Vorschrift selbst, wer das Volk ist, das in Wahlen, Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung (Art. 20 II 2 GG) Staatsgewalt ausübt: Es ist das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland. Sie wird in Art. 20 I bis III GG als demokratischer und sozialer Bundesstaat mit rechtsstaatlich-gewaltengliedernder Struktur konstituiert; als demokratischer Staat kann sie nicht ohne die Personengesamtheit gedacht werden, die Träger und Subjekt der in ihr und durch ihre Organe ausgeübten Staatsgewalt ist. Diese Personengesamtheit bildet das Staatsvolk, von dem alle Staatsgewalt ausgeht.
Art. 20 II 1 GG hat daher nicht zum Inhalt, daß sich die Entscheidungen der Staatsgewalt von den jeweils Betroffenen her zu legitimieren haben; vielmehr muß die Staatsgewalt das Volk als eine zur Einheit verbundene Gruppe von Menschen zu ihrem Subjekt haben. Das Volk, von dem die Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, wird nach dem Grundgesetz von den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen nach Art. 116 I gleichgestellten Personen gebildet. Die Zugehörigkeit zum Staatsvolk der Bundesrepublik wird also grundsätzlich durch die Staatsangehörigkeit vermittelt. Die Staatsangehörigkeit ist die rechtliche Voraussetzung für den gleichen staatsbürgerlichen Status, der einerseits gleiche Pflichten, zum anderen und insbesondere aber auch die Rechte begründet, durch deren Ausübung die Staatsgewalt in der Demokratie ihre Legitimation erfährt. (…)
Ist also die Eigenschaft als Deutscher nach der Konzeption des Grundgesetzes der Anknüpfungspunkt für die Zugehörigkeit zum Volk als dem Träger der Staatsgewalt, so wird auch für das Wahlrecht, durch dessen Ausübung das Volk in erster Linie die ihm zukommende Staatsgewalt wahrnimmt, diese Eigenschaft vorausgesetzt. (…) …kann jedoch nicht zu einer Auflösung des Junktims zwischen der Eigenschaft als Deutscher und der Zugehörigkeit zum Staatsvolk als dem Inhaber der Staatsgewalt führen. Ein solcher Weg ist durch das Grundgesetz versperrt. (…)“
Ein Wahlrecht für alle, die langfristig hier leben, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft – diese Idee ist daher nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.