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Handlungspflichten bei Unterlassungserklärungen und Unterlassungsverboten

Wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde oder ein gerichtliches Unterlassungsverbot (Urteil oder einstweilige Verfügung) ergangen ist, muss man unverzüglich die Rechtsverstöße abstellen und zudem dafür sorgen, dass es zu keinen weiteren Verstößen kommt. Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich oft nicht in einem bloßen Nichtstun. Vielmehr kann man auch zu aktiven Handlungen und sogar zu einem Tätigwerden gegenüber Dritten verpflichtet sein. Im Falle eines Verstoßes kann die Gegenseite bei Unterlassungserklärungen die Zahlung einer Vertragsstrafe an bzw. bei Verstößen gegen gerichtliche Unterlassungsverbote die Zahlung eines Ordnungsgeldes an die Staatskasse verlangen. Diese Strafzahlungen bewegen sich regelmäßig im Bereich von 2.000 – 6.000 Euro.

1. Löschung auf (eigenen) Internetseiten

Oft geht es um rechtswidrige Inhalte im Internet (eigene Webseite, Blog, soziale Medien). Zunächst müssen natürlich die konkret beanstandeten Inhalte gelöscht werden.

Darüber hinaus werden von einer Unterlassungserklärung bzw. einem gerichtlichen Unterlassungsverbot auch sog. kerngleiche Verletzungen erfasst. Das bedeutet, dass man auch identische Inhalte, die man woanders veröffentlicht hat, gelöscht werden müssen (Bsp.: Die ursprüngliche Veröffentlichung war auf einer Webseite. Dann müssen auch identische Veröffentlichungen in den sozialen Medien gelöscht werden.). Ferner müssen auch sämtliche Inhalte gelöscht werden, die zwar nicht identisch, aber dennoch so ähnlich zu dem verbotenen Inhalt sind, dass es inhaltlich um dieselbe Verletzung geht.

Besonders aufpassen muss man bei Rechtsverstößen durch Fotos. Hier reicht es nicht aus, dass lediglich das Foto z.B. aus der Webseite gelöscht wird. Vielmehr muss auch die Fotodatei selbst endgültig vom Server gelöscht werden. Wird nämlich nur das Foto aus der Webseite entfernt, ist es in der Regel weiterhin unter dem Direktlink abrufbar, was ein Verstoß sein kann.

2. Löschung des Suchmaschinen-Caches

Es reicht leider nicht aus, dass man nur die veröffentlichten Inhalte löscht. Vielmehr muss man dafür sorgen, dass die rechtswidrigen Inhalte auch auf bestimmten Drittseiten entfernt werden. Dazu gehört vor allem der Cache von Suchmaschinen, wie z.B. Google. Suchmaschinen rufen in unregelmäßigen Abständen Internetseiten auf und speichern Kopien davon auf eigenen Servern, damit die Suchergebnisse schneller angezeigt werden. Dieser Zwischenspeicher heißt Cache. So kann man trotz einer Löschung von Inhalten auf den eigenen Online-Präsenzen über den Cache der Suchmaschinen noch den alten Stand mit der Rechtsverletzung aufrufen. Bei Google soll die Cache-Funktion bald entfernt werden. Aktuell kann man die im Cache zwischengespeicherte Version einer Webseite aber noch abrufen, indem man in das Suchfeld bei Google den Befehl „cache:URL“ („URL“ bitte durch die relevante URL ersetzen) eingibt.

3. Löschungspflichten bei Branchenverzeichnissen und Bewertungsportalen bei rechtswidrigen Firmenbezeichnungen

Ist der Firmenname rechtswidrig, muss dieser geändert werden und dies in allen Medien (Webseite, Social Media, Geschäftspapiere, Kataloge etc.) angepasst werden. Zudem muss ggf. eine Änderung im Handelsregister beantragt werden. Darüber hinaus gibt es auch zahlreiche Branchenverzeichnisdienste, die die Firma auch ohne eine entsprechende Beauftragung in ihre Verzeichnisse aufgenommen haben. Dies betrifft nicht nur Online-Verzeichnisse, sondern auch Telefonbücher. Nach der Rechtsprechung ist man verpflichtet, unverzüglich eigene Recherchen über die weitere Verwendung der rechtswidrigen Firmierung durchzuführen und jedenfalls die Betreiber der gängigsten Dienste (2013 waren das: gelbeseiten.de, Google Maps und 11880.com) zur Löschung aufzufordern. Dies wird wohl auch für die gängigsten Bewertungsportale wie Jameda, TripAdvisor und Kununu gelten. In der Aufforderung sollte der Eintrag genau bezeichnet, der Anbieter auf das gerichtliche Verbot/die Unterlassungserklärung hingewiesen und zur unverzüglichen Löschung aufgefordert werden. Die Aufforderung sollte schriftlich/per E-Mail erfolgen, damit man dies auch später nachweisen kann.

4. Rückrufpflichten bei rechtswidrigen Produkten

Ist ein Produkt oder seine Verpackung rechtswidrig, kann man außerdem zu einem Rückruf verpflichtet sein. Diese Rückrufpflicht besteht gegenüber den unmittelbaren gewerblichen Abnehmern, also nicht gegenüber Privatpersonen und auch nicht gegenüber weiteren Abnehmern in der Lieferkette. Die Rückrufpflicht besteht unabhängig davon, ob man gegenüber den unmittelbaren Abnehmern einen Anspruch hat. Ein Erfolg des Rückrufs ist allerdings nicht geschuldet. Weigern sich die Abnehmer, dem Rückruf nachzukommen, sollte man sich das schriftlich bestätigen lassen. Man muss mit Nachdruck und Ernsthaftigkeit sowie unter Hinweis auf den rechtsverletzenden Charakter der Erzeugnisse deren Rückerlangung versuchen. Das sollte unter Vorlage des gerichtlichen Titels bzw. der Unterlassungserklärung schriftlich erfolgen. Zudem sollte in dem Schreiben der Hinweis enthalten sein, dass man für die Kosten des Rückrufs aufkommt.

Bei einer einstweiligen Verfügung gilt eine Besonderheit: Hier muss kein Rückruf erfolgen. Es reicht grundsätzlich aus, wenn die Abnehmer unter Hinweis auf die einstweilige Verfügung aufgefordert werden, die Produkte vorläufig nicht weiter zu vertreiben.

5. Information, Beauftragung und Beaufsichtigung Dritter

Wenn man Mitarbeiter oder Dritte (z.B. Agenturen) mit der Umsetzung der Änderungen beauftragen, muss man dies anschließend auch kontrollieren, da ansonsten ein schuldhafter Verstoß vorliegt.

Geht es um die Verhinderung zukünftiger Verstöße durch Mitarbeiter/Beauftragte muss man diese nicht nur über den Inhalt des Titels informieren und sie zu einem entsprechenden Verhalten auffordern. Vielmehr muss auf die Nachteile aus einem Verstoß sowohl hinsichtlich des Dienstverhältnisses (Kündigung) als auch der Zwangsvollstreckung hingewiesen werden. Die Belehrung muss schriftlich erfolgen. Zudem muss die Einhaltung der Maßnahmen ständig überwacht werden. Werden Verstöße festgestellt, müssen angedrohte Sanktionen ggf. auch verhängt werden, um die Durchsetzung von Anordnungen sicherzustellen.

6. Dokumentation

Eine Vertragsstrafe bzw. ein Ordnungsgeld müssen nur dann nicht gezahlt werden, wenn kein Verschulden vorliegt. Die Anforderungen der Rechtsprechung sind aber äußerst streng, so dass bei Verstößen im Regelfall ein Verschulden, jedenfalls in Form des Aufsichts-/Organisationsverschuldens vorliegt. Kann man allerdings belegen, dass man nicht untätig geblieben ist, sondern durch zahlreiche Maßnahmen versucht hat, künftige Verstöße zu verhindern, kann sich das positiv auf die Höhe der zu zahlenden Strafe auswirken. Es ist daher sehr wichtig, dass man sämtliche Maßnahmen dokumentiert. Es sollten daher z.B. alle Anweisungen schriftlich/per E-Mail erfolgen oder zumindest schriftlich nachgeholt werden.