Erneut hat HÖCKER mit einer einstweiligen Verfügung die rechtswidrige Werbung eines Anlegerschutzanwalts aus Berlin um Anleger für seine Schutzgemeinschaft gestoppt. Mit einstweiliger Verfügung vom 15.06.2011 (Az. 28 O 450/11) untersagte das LG Köln dem Anwalt aus Berlin die Verbreitung diverser falscher Tatsachenbehauptungen auf der von ihm betriebenen Webseite einer Anlegerschutzgemeinschaft.
Erneut hat HÖCKER mit einer einstweiligen Verfügung die rechtswidrige Werbung eines Anlegerschutzanwalts aus Berlin um Anleger für seine Schutzgemeinschaft gestoppt. Mit einstweiliger Verfügung vom 15.06.2011 (Az. 28 O 450/11) untersagte das LG Köln dem Anwalt aus Berlin die Verbreitung diverser falscher Tatsachenbehauptungen auf der von ihm betriebenen Webseite einer Anlegerschutzgemeinschaft.