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EU-Gericht bestätigt: „ElitePartner“-Marke nichtig.

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die Nichtigkeit der Unionsmarke

(Nr. 5996351) der Online-Partnervermittlung „ElitePartner“
bestätigt. Die Marke „ElitePartner“ ist u.a. für die Dienstleistung
„Partnerschaftsvermittlung“ eingetragen.

Nach Art. 7 der Unionsmarkenverordnung (UMV) sind Marken
schutzunfähig und dürfen nicht eingetragen werden, wenn sie keine
Unterscheidungskraft haben, also nicht geeignet sind, die Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen
zu unterscheiden. Dies ist insbesondere bei beschreibenden Begriffen der
Fall, die die Dienstleistung oder ihre Merkmale beschreiben. Das
Europäische Markenamt (EUIPO) hatte die „ElitePartner“-Marke auf Antrag
der Spark Networks Services GmbH, die u.a. die
Online-Partnerschaftsvermittlung eDarling betreibt, in zwei
vorangegangenen Entscheidungen für nichtig erklärt. Die Marke habe
lediglich eine offenkundig werbende und anpreisende Bedeutung für die
Qualität der Dienstleistungen und sei daher nicht
unterscheidungskräftig.

Gegen die Entscheidung des EUIPO hatte ElitePartner Klage beim
Europäischen Gericht erhoben, die nun abgewiesen wurde (Entscheidung vom
23.9.2020, Az. T 36-19, nicht rechtskräftig). Das Gericht bestätigte
die Löschungsentscheidung des EUIPO und führte u.a. aus, dass die
Wortbestandteile der Marke für jede der betroffenen Dienstleistungen
zumindest eines ihrer Merkmale beschreiben. Ferner führe auch die
grafische Ausgestaltung in Form des roten Balkens, der blauen Schrift
und der Schriftart zu keiner Unterscheidungskraft.

Auch gegen weitere „ElitePartner“-Unionsmarken laufen
Nichtigkeitsverfahren beim EUIPO, in denen die Marken bereits teilweise
(nämlich u.a. für „Dienstleistungen von Ehevermittlungs- und
Dating-Agenturen“ bzw. „Ehe- und Partnerschaftsvermittlung“) für nichtig
erklärt wurden.