Ein führender deutscher Immobilienfonds hat sich erneut mit HÖCKER erfolgreich gegen das rechtswidrige Werben eines Anlegerschutzanwaltes aus Berlin um Anleger für seine Schutzgemeinschaft gewehrt. Mit einstweiliger Verfügung vom 26.05.2011, Az. 28 O 390/11, hat das LG Köln dem Rechtsanwalt aus Berlin verboten, mit Rundschreiben, die falsche Tatsachenbehauptungen über den Komplementär des Immobilienfonds enthalten, rechtswidrig um Anleger für seine Schutzgemeinschaft zu werben.
Deutscher Immobilienfonds mit HÖCKER erneut erfolgreich gegen Anlegerschutzanwälte
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