Unternehmensbewertungen auf Google haben größten Einfluss auf die
Kaufentscheidung von Kunden. Sind die Bewertungen zu negativ, wendet
sich der Kunde ab und ist mit nur einem Klick auf der Seite der
Konkurrenz. Besonders ärgerlich ist es, wenn eine Kritik keinem Kunden
zugeordnet werden kann und gar nicht klar ist, weshalb das eigene
Unternehmen öffentlich schlecht bewertet wurde.
Gegen eine
derartige Schlechtbewertung hat sich ein Unternehmen aus der
Pharmabranche nun erfolgreich gewehrt. Ein anonymer Nutzer hatte eine
1-Sterne-Bewertung ohne Begleittext bei Google hinterlassen. Eine
Zuordnung zu einem Kunden war nicht möglich. Das Unternehmen sah sich in
seinen Rechten verletzt und forderte Google mit anwaltlichem Schreiben
zur Löschung der Bewertung auf. Google teilte darauf lediglich mit, dass
die Beantwortung der Anfrage aufgrund der Corona-Situation länger
dauern könne.
„Aufgrund
unserer Vorsorgemaßnahmen als Reaktion auf die Ausbreitung von COVID-19
kann die Beantwortung Ihrer Anfrage länger dauern. Wir bitten etwaige
Unannehmlichkeiten zu entschuldigen. Ihr Google-Team“
Da sich
Google allerdings auch 14 Tagen nach dieser Mitteilung nicht
zurückmeldete und die Bewertung auch nicht löschte, hat das LG Köln nun
in einem von HÖCKER geführten Eilverfahren eine einstweilige Verfügung
gegen Google erlassen (LG Köln, Beschl. v. 18.08.2020, Az: 28 O 279/20,
n.rk).
Google hätte nach der Beanstandung zeitnah, also innerhalb
weniger Tage, prüfen müssen, ob der Bewertung eine hinreichende
tatsächliche Erfahrung mit dem Unternehmen zugrunde liegt. Dies ist
nicht erfolgt. Google hat seine Prüfpflichten verletzt. Auch der
pauschale Verweis auf Verzögerungen im Prüfverfahren wegen der
Corona-Situation schützt Google nicht vor der Haftung.
Google muss
die Bewertung nun löschen. Andernfalls kann das Gericht ein
Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro gegen Google festsetzen.