Das Landgericht Köln untersagte es sowohl der Axel Springer AG (28 O 480/10) als auch der BILD digital GmbH & Co. KG (28 O 479/10), vermeintlich „pikante Details“ aus dem Intimleben eines bekannten Moderators zu verbreiten.
HÖCKER lässt Springermedien Berichterstattung über Intimleben eines Moderators verbieten.
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Geteiltes Impressum: volle Haftung bei unklaren Angaben
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