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Google muss Fake-Bewertungen zu Schweizer Local Listings löschen

Google-Rezensionen können für Nutzer, die sich über eine Unternehmen bzw. die von ihm angebotenen Waren und Dienstleistungen informieren wollen, sehr hilfreich sein. Dabei gibt es nicht pro Unternehmen ein einziges Profil. Vielmehr kann es zu jedem Standort ein sog. „Local Listing“  geben, so dass Nutzer immer zu dem konkreten Standort Bewertungen abgeben können.

Für die Mandantin mit Sitz in Deutschland gibt es auch zu ihrem Standort in der Schweiz ein solches Local Listing. Dort hatte ein Nutzer mit einem kryptischen Nutzernamen eine 1 Sterne-Bewertung ohne jeden weiteren Inhalt abgegeben. Die Mandantin hielt dies für eine Fake-Bewertung und forderte Google zur Löschung der Rezension auf. Google lehnt das ab.

Das Landgericht Hamburg gab der Klage der Mandantin nun statt und verurteilte die Google Ireland Ltd. zur Löschung der Bewertung (Urt. v. 24.1.1205, Az. 324 O 255/23). Entgegen der Auffassung von Google war das Landgericht Hamburg nach Art. 7 Nr. 2 VO (EU) 1215/2012 (EUGVVO) international zuständig, weil sich der Mittelpunkt der Interessen der Mandantin in Deutschland befindet. Entgegen der Ansicht von Google komme es dafür auch nicht darauf an, dass es um eine Bewertung zum Schweizer Standort gehe. Auch sei für den Fall weder irisches (wegen des Sitzes von Google in Irland), noch Schweizer Recht (weil es um eine Bewertung eines Schweizer Local Listings geht) anwendbar, sondern deutsches Recht. Da Google trotz der Löschungsaufforderung die Fake-Bewertung nicht gelöscht habe, hafte es jetzt auf Unterlassung und müsse die Bewertung löschen.

Dr. Johannes Gräbig: „Grundsatz-Entscheidung des LG Hamburg: Deutsche Unternehmen können gegen negative Google-Bewertungen zu ihren Schweizer Standorten vorgehen – und zwar vor deutschen Gerichten! Dies ist deshalb wichtig, weil das deutsche Recht zur Bekämpfung von Fake-Bewertungen deutlich besser geeignet ist. Gerade für deutsche Hotelketten mit Standorten in der Schweiz ist das eine gute Nachricht. Sie müssen nicht in für sie fremden Ländern wie Irland oder der Schweiz klagen.“