Immer öfter werden im Impressum von Medien-Webseiten für verschiedene Bereiche unterschiedliche Anbieter angegeben, so etwa beim SPIEGEL, dem FOCUS und den 24er-Portale der IPPEN-Verlagsgruppe (z.B. https://www.ruhr24.de/ueber-uns/impressum/). Dort wird dann mehr oder weniger klar und deutlich angegeben, welcher Anbieter für welchen Bereich bzw. für welche Artikel verantwortlich ist. Fehler in der Gestaltung des Impressums können allerdings zu einer ungewollten und vor allem weitreichenden Haftung führen. Diese Erfahrung musste nun das zur MADSACK Mediengruppe gehörende RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND) machen.
Das Solinger Tageblatt hatte in einem Artikel eine rechtswidrige Falschbehauptung veröffentlicht. Im Impressum hieß es, dass Anbieter der Webseite das RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND) sei, mit Ausnahme von gesondert gekennzeichneten Artikeln, für die der lokale Verlag „B. Boll, Verlag des Solinger Tageblattes GmbH & Co. KG“ verantwortlich sein soll. Im vorliegenden Fall ging es eigentlich um einen Artikel des Solinger Tageblatt-Verlags. Allerdings entsprach die Kennzeichnung des Artikels nicht den im Impressum genannten Kriterien. Wegen dieser nicht eindeutigen Aufteilung ging das LG Hannover nun von einer Haftung des RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND) aus (Beschl. v. 7.1.2025, Az. 13 O 282/24):
„Die Kammer geht von einer Verantwortlichkeit der Verfügungsbeklagten für den angegriffenen Inhalt aus, da das Kürzel „ST“ nicht den Vorgaben des Impressums entsprach, wonach für die Anbietereigenschaft des Solinger Tageblatts entweder die Zeichnung des Artikels mit „Autor/Solinger Tageblatt“ oder „Solinger Tageblatt“ erforderlich war.“
Dr. Johannes Gräbig: „Die Aufteilung einer Webseite in verschiedene Bereiche bzw. unterschiedliche Anbieter soll eigentlich für eine Aufteilung der Haftung sorgen. In diesem Fall ist das aber komplett nach hinten losgegangen: Weil die Umsetzung nicht den eigenen Vorgaben im Impressum entsprach, hafteten beide Anbieter. Die Entscheidung ist nur konsequent und zu begrüßen: Die Impressumspflicht nach § 5 DDG dient der Identitätsfeststellung für Klage- und Vollstreckungsverfahren um eine effektive Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Dazu muss ohne jegliche Zweifel auf den ersten Blick erkennbar sein, wer für die Inhalte einer Webseite verantwortlich ist.“