HÖCKER stoppt für AfD irreführende Wahlwerbung von Bündnis 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern mit einstweiliger Verfügung
Bündnis 90/DIE GRÜNEN haben in Mecklenburg-Vorpommern in der heißen Endphase des Landtagswahlkampfes zu rechtswidrigen Mitteln gegriffen:
DIE GRÜNEN registrierten im Wahlkampf die Internetdomain alternativ-fuer.de und blendeten dort eine Wahlwerbung ein, die in der farblichen Gestaltung dem offiziellen Internetauftritt der Alternative für Deutschland unter der Domain alternativefuer.de zum Verwechseln ähnlich ist. Das verletzt das Namensrecht der AfD und verstößt gegen § 4 Parteiengesetz.
HÖCKER hat DIE GRÜNEN im Namen der AfD zunächst abgemahnt und diese darauf hingewiesen, dass und warum die Verwendung der Domain rechtswidrig ist: Bereits die Ähnlichkeit des Domainnamens mit dem offiziellen Auftritt der AfD führt zu einer Verletzung des Namensrechts der AfD. Hinzu tritt die täuschende Gestaltung des Webseiteninhalts, die aufgrund der Farbgebung beim Leser den Irrtum erregen kann, er befinde sich auf einem offiziellen Auftritt der AfD.
DIE GRÜNEN wollten nicht davon absehen, die Domain zu verwenden und wiesen die Abmahnung zurück. Nun hat das Landgericht Köln auf Antrag von HÖCKER Bündnis 90/DIE GRÜNEN per einstweiliger Verfügung verboten, die Domain alternativ-fuer.de für politische Zwecke zu benutzen (Beschl. v. 29.08.2016, Az. 31 O 281/16, n.rkr.).
Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke:
„Parteien dürfen die Wähler nicht über die Herkunft einer Wahlwerbung täuschen. Das gilt auch für DIE GRÜNEN“.